Tipps für Senioren

Inhalt

 

Entgelte für Postbank-Girokonten

DVG-Begleitservice

VRR-Bärenticket

PBeaKK-Vollmacht

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patienten­verfügung

Testament und Erbschaft

Nach einem Todesfall

 

Entgelte für Postbank-Girokonten ab 1. November 2016

 

Die Postbank hat in den letzten Wochen alle Privatkunden über die Angebote und Preise der Girokonten ab 1. November 2016 informiert.

 

Die Mehrzahl der ehemaligen Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen besitzen ein Girokonto bei der Postbank. Es kamen schon die ersten Anfragen, ob die Konten für diesen Personenkreis, unabhängig vom monatlichen Geldeingang, kostenlos bleiben. Wir haben bei der Postbank nachgefragt. Leider gibt es für diesen Personenkreis keine Ausnahme.


Allerdings fallen für beleghaft erteilte Aufträge (z.B. Überweisungen oder Scheck- und Wechseleinzugsaufträge) auch künftig keine Gebühren an, soweit der Kunde bisher eine Befreiung erhalten hat.


Ein Gratiskonto gibt es nur noch für junge Menschen unter 22 Jahren und Kunden mit einem regelmäßigen Geldeingang von mindestens 3.000 Euro pro Monat. Für die Kunden mit einem Geldeingang von mindestens 3.000 Euro im Monat ist künftig allerdings nur das Komfort-Konto (Postbank Giro extra plus) gebührenfrei. Das Online-Konto (Giro direkt) und das flexible Konto (Giro plus) kosten für alle Kunden künftig monatlich 1,90 Euro bzw. 3,90 Euro. Kunden, die bisher das Giro plus nutzen und einen Geldeingang von mindestens 3.000 Euro monatlich haben, können die Umwandlung in das Komfort-Konto (Postbank Giro extra plus) beantragen. Dabei ist es unerheblich, ob der erforderliche Geldeingang von mindestens 3.000 Euro in einer Summe eingeht oder ob es sich um mehrere einzelne Beträge handelt. Entsprechende Formulare für den Wechsel zu einem anderen Konto finden Sie unter dem Reiter „Kontowechsel” auf den Seiten www.postbank.de/kontowelt zum Ausdrucken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Postbank Kontowelt

 

 

DVG-BegleitService

 

Die Duisburger Verkehrsgesellschaft (DVG) bietet für mobi­li­tätsein­geschränkte Menschen einen kostenlosen Service, den DVG-Begleit-Service. Die DVG-Mitarbeiter holen die Fahrgäste an ihrer Haltestelle oder auch zu Hause ab und betreuen sie auf ihrer Fahrt in Bus und Bahn.

Die Begleiter helfen den Fahrgästen, ob am Ticket­automaten, im Fahrzeug oder beim Ein- und Aussteigen. Sie vermitteln Sicherheit im Nahverkehr, überall im Duisburger Stadtgebiet und auch zu Berufs- und Schul­verkehrs­zeiten.

 

 

 

Weitere Informationen hier:

DVG-Senioren-Service Vollmacht

BärenTicket

 

Für alle aktiven Senioren ab 60 (Vielfahrer) bietet die DVG bzw. der Verkehrs­verbund Rhein-Ruhr (VRR) das BärenTicket an. Mit diesem Abo-Ticket ist man rund um die Uhr im gesamten VRR-Gebiet mobil.

 

Weitere Informationen hier:

DVG-Senioren-Service Vollmacht

Vollmacht für die Postbeamtenkrankenkasse

 

Mitglieder der PBeaKK können einer Person ihres Vertrauens eine PBeaKK-Vollmacht erteilen. Das ist hilfreich für den Fall, dass das Mitglied selbst nicht mehr in der Lage ist, Anträge zu stellen.

 

 

Vollmacht

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patienten­verfügung

 

Für bestimmte Fälle wird empfohlen, auch die folgenden Verfügungen und Vollmachten zu erteilen:

 

  • Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Sie dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung (siehe PDF-Dokument "Betreuungsrecht") notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll.

 

  • Anstelle der Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt werden, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben (Gesundheitssorge, Aufenthalt, Behörden, Finanzen usw.) für den Vollmachtgeber zu erledigen. Dies Vollmacht greift bereits vor der Bestimmung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht (Amtsgericht).

    Diese Vollmacht wurd empfohlen, wenn Sie vermeiden wollen, dass das Gericht vom Amts wegen einen Betreuer benennt, falls Sie einmal nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Nach der Rechts­lage ist es leider nicht so, dass die Ehepartner oder Kinder automatisch dafür die Verantwortung übernehmen können. So kann es passieren, dass selbst die Ehefrau nicht über das Familieneinkommen oder Eigentum verfügen kann.

 

  • Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Voraus­verfügung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.


Bei diesen Verfügungen ist ggf. eine von einem Notar beglaubigte Unterschrift nötig.

 

Quellen: Wikipedia, WDR, Ärztekammer, Justizministerium

 

 

 

 

 

Vollmacht

Betreuungsrecht

 

 

Vollmacht

Vorsorgevollmacht (Muster)

Testament und Erbschaft

 

Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament erlassen (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamen­tarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erben­gemein­schaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erben­gemein­schaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Gutes und preiswertes, häufig sogar kostenloses Infor­mations­material ist oft bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Außer einem Testament sollten auch Aufstellungen zu folgenden Punkten aktuell und gut auffindbar sein:

 

  • Bankkonten und Depots,
  • Versicherungen und Abonnements,
  • Anschriften von Betreuern, Familienangehörigen, Freunden und Bekannten,
  • Selbst ausgeliehene Gegenstände (Rollstuhl, Pflegehilfen, Bücher, usw.),
  • An andere verliehene Gegenstände.

 

Solche Listen helfen auch im 'normalen Leben'.

Zum Girokonto und anderen häufig benutzten Konten sollten Verfügungs­berechtigungen "über den Tod hinaus" gegen­über vertrauens­würdigen Personen erteilt werden. Dies kann bei längeren Reisen, in Notfällen oder nach einem Todesfall sehr hilfreich sein.

Manche Menschen wollen auch die Art ihrer Beerdigung regeln. Dies sollte mit den Angehörigen besprochen sein und gut auffindbar schriftlich hinterlegt werden. "Im ver­schlos­senen Umschlag beim Testament" ist der falsche Platz dafür.

 

Quelle: Wikipedia

Nach einem Todesfall

 

Stirbt ein Verwandter, sind die Angehörigen von Traurigkeit und Leid überwältigt. Sie müssen trotz allem wichtige Ange­legenheiten des Verstorbenen regeln. Mit dem Tod beginnen wichtige Fristen zu laufen. Sie einzuhalten ist wichtig, sonst könnten Angehörige Ansprüche, etwa auf Versicherungsleistungen, verlieren. Tritt der Tod zu Hause ein, müssen die Angehörigen sofort einen Arzt verständigen, am besten den Hausarzt. Er stellt nach der Leichenschau den Totenschein aus. Danach kommt der Bestatter. Oft über­nimmt er auch die Behördengänge. Auf was noch alles zu achten ist, sagt Ihnen die Checkliste.

 

Im Januar 2020 hat das Betreuungswerk Post Postbank Telekom einen Leitfaden veröffentlicht.

Quelle: Stiftung Warentest

 

Vollmacht Checkliste

 

 

 

 

 

Quelle: Betreuungswerk

 

Vollmacht Leitfaden

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